Der dringende Tatverdacht wegen sexueller Handlungen mit Kindern sowie die Kollusionsgefahr sind daher nicht mehr Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Weiter wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer BK 23 442 vom 14. November 2023 bereits eine ernsthafte Ausführungsgefahr im Zusammenhang mit den Vorwürfen zum Nachteil von E.________ verneint (E. 5.4.4). Eine solche war auch im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht kein Thema mehr. Damit geht es im vorliegenden Verfahren auch mit Blick auf die gestellten Anträge des Beschwerdeführers einzig um die Beurteilung der Ausführungsgefahr gegenüber den gemeinsamen Töchtern.