3 massnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Fehlt es an einem besonderen Haftgrund, so sind auch Ersatzmassnahmen unzulässig (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Als Ersatzmassnahmen kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Bst. c), und das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Bst. g), in Frage. Die Aufenthaltsbeschränkung nach Art. 237 Abs. 2 Bst.