3. 3.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersu- chungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatz-