Dem kann nicht gefolgt werden. Entscheidend für das Rechtsschutzinteresse ist nicht der Zeitpunkt der Realisierbarkeit eines Besuchsrechts, sondern der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einem Rayonverbot unterworfen ist, wodurch er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Folglich geht es auch nicht um die abstrakte Beantwortung einer Rechtsfrage, zumal die Staatsanwaltschaft jederzeit eine weitere Verlängerung beantragen kann. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.