Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft verneint in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2024 das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses mit der Begründung, dass mittlerweile eine Kontaktaufnahme mit den Kindern F.________ und G.________ infolge vorgängiger Absprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor dem 2. Juni 2024 ohnehin nicht realisierbar sei. Dem kann nicht gefolgt werden.