Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. Mai 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 23. Mai 2024) unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Staatsanwältin C.________ beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 27. Mai 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 28. Mai 2024), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Am 29. Mai 2024 reichte Fürsprecherin B.________ abschliessende Bemerkungen ein.