vom 20. Dezember 2023 auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern ausgedehnt. Mit Entscheid vom 3. Mai 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht das gegen D.________ angeordnete Rayonverbot bis am 19. Juli 2024. Das gegen die beiden Töchter F.________ und G.________ angeordnete Rayonverbot wurde bis am 2. Juni 2024 verlängert (Ziffer 2). Gegen das verlängerte Rayonverbot gegenüber seinen beiden Töchtern reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, am 15. Mai 2023 Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei in dieser Hinsicht aufzuheben;