Die Kontaktaufnahme sowie der Beginn der Therapie waren der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu dokumentieren. Weiter wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder Haft anordnen könne, wenn neue Umstände dies erforderten oder der Beschwerdeführer die ihm gemachten Auflagen nicht erfülle. Diese Ersatzmassnahmen wurden mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 22. November 2023 um drei Monate verlängert.