Die Beschwerdekammer beschloss, die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Anstelle der am 23. Oktober 2023 durch das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Ju- ra-Seeland angeordneten Untersuchungshaft wurden – vorderhand bis zum 19. November 2023 befristet – folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: Dem Beschwerdeführer wurde verboten, sich D.________, F.________ und G.________ weniger als 200 Meter zu nähern (Rayonverbot).