Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 201 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Ersatzmassnahmen Strafverfahren wegen versuchter Nötigung evtl. Drohung, Be- schimpfung, Drohung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 3. Mai 2024 (KZM 24 770) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Be- schwerdeführer) wegen versuchter Nötigung, evtl. Drohung, und Beschimpfung zum Nachteil seiner Lebenspartnerin D.________ sowie wegen Drohung, sexueller Belästigung, Beleidigungen und Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmenge- richt Berner Jura-Seeland für die Dauer von einem Monat bis zum 19. November 2023 Untersuchungshaft an. Zudem wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das prozessuale Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat. Eine vom Be- schwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) mit Beschluss BK 23 442 vom 14. November 2023 teilweise gutgeheis- sen. Die Beschwerdekammer beschloss, die Staatsanwaltschaft habe den Be- schwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Anstelle der am 23. Oktober 2023 durch das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Ju- ra-Seeland angeordneten Untersuchungshaft wurden – vorderhand bis zum 19. November 2023 befristet – folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: Dem Be- schwerdeführer wurde verboten, sich D.________, F.________ und G.________ weniger als 200 Meter zu nähern (Rayonverbot). Der Beschwerdeführer wurde ver- pflichtet, innert zwei Tagen nach Entlassung aus der Haft einen Psychiater zu kon- taktieren und innert Wochenfrist mit einer Therapie zu beginnen. Die Kontaktauf- nahme sowie der Beginn der Therapie waren der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu dokumentieren. Weiter wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hinge- wiesen, dass das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder Haft anordnen könne, wenn neue Umstände dies erforderten oder der Beschwerdefüh- rer die ihm gemachten Auflagen nicht erfülle. Diese Ersatzmassnahmen wurden mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 22. November 2023 um drei Monate verlängert. Die Ersatzmassnahme der Aufla- ge, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, wurde von der Staatsanwalt- schaft nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens vom 27. November 2023 mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 per sofort aufgehoben, während die Ersatz- massnahme des Rayonverbots mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnah- mengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vor-instanz) vom 23. Ja- nuar 2024 um weitere drei Monate verlängert wurde. Zudem wurde die Untersu- chung gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Aussagen von D.________ vom 20. Dezember 2023 auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern ausgedehnt. Mit Entscheid vom 3. Mai 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmen- gericht das gegen D.________ angeordnete Rayonverbot bis am 19. Juli 2024. Das gegen die beiden Töchter F.________ und G.________ angeordnete Rayon- verbot wurde bis am 2. Juni 2024 verlängert (Ziffer 2). Gegen das verlängerte Ray- onverbot gegenüber seinen beiden Töchtern reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, am 15. Mai 2023 Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei in dieser Hinsicht aufzuheben; die erstinstanzlichen Kosten seien dem Kanton Bern zur Hälfte und 2 die oberinstanzlichen Kosten insgesamt aufzuerlegen und ihm sei je in entspre- chendem Umfang eine Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Anwalts- kosten zuzusprechen bzw. es sei je von einer Rückzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung im entsprechenden Umfang der erst- und oberinstanzlichen Auf- wendungen im Fall einer Verurteilung abzusehen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. Mai 2024 (Eingang Beschwer- dekammer: 23. Mai 2024) unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Staatsanwältin C.________ beantragte mit de- legierter Stellungnahme vom 27. Mai 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 28. Mai 2024), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Am 29. Mai 2024 reichte Fürsprecherin B.________ abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anord- nung oder Verlängerung von Ersatzmassnahmen durch die beschuldigte Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Par- tei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll si- cherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft verneint in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2024 das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses mit der Begründung, dass mittlerweile eine Kontaktaufnahme mit den Kindern F.________ und G.________ infolge vorgängiger Absprache mit der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde vor dem 2. Juni 2024 ohnehin nicht realisierbar sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Entscheidend für das Rechtsschutzinteresse ist nicht der Zeitpunkt der Realisierbarkeit eines Besuchsrechts, sondern der Umstand, dass der Be- schwerdeführer nach wie vor einem Rayonverbot unterworfen ist, wodurch er un- mittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Folglich geht es auch nicht um die abstrakte Beantwortung einer Rechtsfrage, zumal die Staatsan- waltschaft jederzeit eine weitere Verlängerung beantragen kann. Der Beschwerde- führer ist zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersu- chungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatz- 3 massnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Fehlt es an einem besonderen Haftgrund, so sind auch Ersatzmassnahmen unzulässig (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Als Ersatzmassnahmen kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Bst. c), und das Verbot, mit bestimm- ten Personen Kontakte zu pflegen (Bst. g), in Frage. Die Aufenthaltsbeschränkung nach Art. 237 Abs. 2 Bst. c StPO besteht entweder in der Verpflichtung, ein be- stimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung), oder in jener, eine bestimmte Gegend nicht zu betreten (Ausgrenzung). Die Weisung kann mithin ein Aufent- haltsgebot oder ein Aufenthalts- bzw. Rayonverbot zum Gegenstand haben. Letzte- res kann insbesondere bei häuslicher Gewalt zur Verminderung der Ausführungs- gefahr angebracht sein und mit einem Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. g StPO verbunden werden (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). 3.2 Die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft (und damit auch der Ersatzmassnahmen) ist unter anderem zulässig, wenn die ernsthafte und unmittel- bare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbststän- digen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) aus- drücklich als Haftgrund anerkannt. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahr- scheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass ei- ne Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die be- fürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Ge- waltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Aus- führungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, son- dern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr. Mit der per 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung «unmittelbar» soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in naher Zu- kunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden 4 muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgrei- fende Änderung mit sich (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Es kann daher auch auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 2 StPO verwiesen werden. 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht im Zusammenhang mit den Vorwürfen der sexuellen Handlung mit Kindern einen dringenden Tatver- dacht (sowie das Vorliegen der Kollusionsgefahr) verneinte. Es ist klar, dass sich das Rayonverbot gegenüber den Kindern nach wie vor und einzig auf den Haft- grund der Ausführungsgefahr stützt. Der dringende Tatverdacht wegen sexueller Handlungen mit Kindern sowie die Kollusionsgefahr sind daher nicht mehr Gegen- stand im Beschwerdeverfahren. Weiter wurde mit Beschluss der Beschwerdekam- mer BK 23 442 vom 14. November 2023 bereits eine ernsthafte Ausführungsgefahr im Zusammenhang mit den Vorwürfen zum Nachteil von E.________ verneint (E. 5.4.4). Eine solche war auch im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht kein Thema mehr. Damit geht es im vorliegenden Verfahren auch mit Blick auf die gestellten Anträge des Beschwerdeführers einzig um die Beurteilung der Aus- führungsgefahr gegenüber den gemeinsamen Töchtern. 4. 4.1 Betreffend Sachverhalt kann vorab auf die Ausführungen im Beschluss der Be- schwerdekammer BK 23 442 vom 14. November 2023 verwiesen werden (vgl. E. 4): Am 20. Oktober 2023 meldete sich D.________ um 12:53 Uhr an der Loge der Polizeiwache Biel und gab an, dass der Beschwerdeführer psychische Proble- me habe und gegenüber einem seiner Kinder gewalttätig geworden sei. Weiter ha- be er diverse teilweise geladene Waffen im gemeinsamen Domizil. Sie sei durch den Beschwerdeführer mit den Worten «wenn du mich verlässt mit den Kindern, werde ich dich, die Kinder und mich erschiessen» mit dem Tod bedroht worden (Akten ARR 23 473, pag. 117). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer noch an gleichen Tag um 15:39 Uhr am gemeinsamem Domizil vorläufig festgenommen (Akten ARR 23 473, pag. 7-9). Zudem wurde am Domizil eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei diverse Schusswaffen, Sprengsätze und menschliche Schä- del/Schädelteile sichergestellt wurden (Akten ARR 23 473, pag. 76-94 und 117). Da D.________ anlässlich ihrer Einvernahme angegeben hatte, dass E.________ vom Beschwerdeführer durch Vorhalten einer Waffe und Betätigen des Abzuges bedroht worden sei (Akten ARR 23 473, pag. 18-19 Z. 274-277 und pag. 117), wurde am 22. Oktober 2023 eine Einvernahme mit E.________ durchgeführt (Ak- ten ARR 23 473, pag. 26-33 und 117). Diese stellte daraufhin Strafantrag wegen Drohung, sexueller Belästigung, Beschimpfung und Tätlichkeiten (Akten ARR 23 473, 113-114) und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde auf diese Vorwürfe ausgedehnt. Zudem wurde die Untersuchung gegen den Beschwerdefüh- rer aufgrund der Aussagen von D.________ vom 20. Dezember 2023 auf den Tat- bestand der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F.________ aus- gedehnt. 5 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, D.________ oder die beiden Töchter mit dem Tod bedroht zu haben. Er beruft sich auf Berichte von Drittpersonen, die ihn gröss- tenteils seit vielen Jahren kennten, sowie auf Äusserungen von D.________ in ei- ner TV-Aufzeichnung aus dem Jahr 2019 («I.________[Titel]»), welche ihren Aus- sagen im Strafverfahren völlig widersprächen. Zudem habe D.________ ihre An- schuldigungen im Laufe des Strafverfahrens massiv erweitert. Ihre Aussagen vom 20. Dezember 2023 widersprächen klar und augenfällig ihren früheren. Im Gesamt- kontext ergebe sich ein Bild, das einen dringenden Tatverdacht und einen zusätzli- chen Haftgrund im Sinne einer Ausführungsgefahr nicht mehr zu begründen ver- möge. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei Art. 221 Abs. 2 StPO um einen selbständigen Haftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (dementsprechend ist auch nicht vorausgesetzt, dass die Drohung die Tatbestandsmerkmale von Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetz- buches [StGB; SR 311.0] erfüllt [vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_252/2024 vom 18. März 2024 E. 2.2]). 4.3 Die Vorwürfe stützen sich auf die Aussagen von D.________ (vgl. ihre Einvernah- me vom 20. Oktober 2023, Z. 157 ff., sowie Antrag auf Anordnung der Untersu- chungshaft vom 22. Oktober 2023). Ihre Aussagen erscheinen nach wie vor glaub- haft und begründen genügend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sie und (zukünftige) gemeinsame Kinder mit dem Tod bedroht hat. Es kann auf die Ausführungen des Beschlusses der Beschwerdekammer BK 23 442 vom 14. No- vember 2023 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer erinnerte sich immerhin an eine ähnliche Bemerkung (er könne sich die Kugel geben, wenn D.________ ihm F.________ wegnehmen wolle) in einem ähnlichen Zeitraum (Anmerkung der Kammer: vor ca. 5 Jahren – F.________ ist nun im Kindergarten, vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2023, Z. 122 ff., sowie Protokoll Haf- teröffnung vom 23. Oktober 2023, S. 3). D.________ führte auch aus, dass sie die Äusserung schrecklich gefunden habe und sie der Grund dafür gewesen sei, dass sie den Beschwerdeführer nicht früher verlassen habe. E.________ konnte die vom Beschwerdeführer mutmasslich seiner Partnerin gegenüber geäusserte Drohung immerhin vom Hörensagen bestätigen (Akten ARR 23 473, pag. 31 Z. 219 ff. sowie Z. 310 ff.). Übereinstimmend geht zudem aus den Aussagen von D.________ und E.________ hervor, dass der Beschwerdeführer wütend und aggressiv werden konnte und insgesamt einen rauen Umgangston mit seinen Mitmenschen pflegte. Zudem ergeben sich aus den tatnächsten Einvernahmen keine Hinweise, dass D.________ oder E.________ den Beschwerdeführer einseitig oder übertrieben beschuldigten (vgl. Einvernahme D.________ vom 20. Oktober 2023, Z. 162, Z. 187 ff., sowie vom 20. Dezember 2023, Z. 113 ff.; Einvernahme E.________ vom 22. Oktober 2023 Z. 212 ff.). Ihre Aussagen enthalten auch originelle Details, wel- che die Vorwürfe als erlebnisbasiert erscheinen lassen (Einvernahme D.________ vom 20. Oktober 2023, Z. 180 ff., sowie vom 20. Dezember 2023, Z. 188 f., 197 f.; Einvernahme E.________ vom 22. Oktober 2023 Z. 178). Es gibt weder Hinweise auf Absprachen noch konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der beiden Frauen. Vielmehr scheinen ihre Aussagen glaubhaft und ergeben ein sich ergänzendes und übereinstimmendes Bild. 6 4.4 Es trifft zu, dass D.________ den Beschwerdeführer in ihrer Einvernahme vom 20. Dezember 2023 mit weiteren Vorwürfen belastete. Dies kann aber auch vor dem Hintergrund eingeordnet werden, dass sie im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (und der noch nicht vorhandenen räumlichen Trennung) unter psychischem Druck gestanden hatte und es in erster Linie nicht um eine Anzeigeerstattung gegangen war, sondern darum wegzukommen. D.________ führte auch aus, sie habe das damals nicht als körperliche Gewalt empfunden, weil der Beschwerdeführer dazu gelacht habe. Es ist daher durchaus erklärbar, wenn sie an der ersten Einvernah- me noch verneinte, geschlagen worden zu sein, und erst zu einem späteren Zeit- punkt gewisse Vorfälle als Gewalt einordnete und entsprechend davon erzählte (vgl. Einvernahme vom 20. Dezember 2023, Z. 35 ff., 71 ff., 96 ff.). So sagte sie auch nachvollziehbar aus, dass sie sich sehr geschämt und auch nicht gewusst habe, wo sie hingehen sollte (Z. 347 ff.). Weiter erzählte ihr die Tochter F.________ erst nach der Trennung von den angeblichen sexuellen Übergriffen, weshalb diese Vorwürfe an der Einvernahme vom 20. Oktober 2023 noch gar nicht vorgebracht werden konnten. Zudem scheint es nachvollziehbar, dass sie einen Vorfall, von dem sie bereits früher Kenntnis hatte (Berühren der Vorhaut des Be- schwerdeführers), nach den Ausführungen ihrer Tochter F.________ anders beur- teilte und diesen ebenfalls erwähnte (vgl. Einvernahme vom 20. Dezember 2023, Z. 205 ff., 221. ff., 254 ff., Z. 270 f.). Gemäss ihren Aussagen hat sich die Situation zudem ab August 2023, als der Beschwerdeführer der Tochter F.________ eine Ohrfeige gegeben hatte, zugespitzt (vgl. Einvernahme von D.________ vom 20. Oktober 2023, Z. 130 ff., sowie vom 20. Dezember 2023, Z. 322 f., Z. 379 f.). Ihre massiveren Vorwürfe beziehen sich insbesondere auf diesen Zeitraum in den Wochen vor ihrem Weggang und waren mit Blick auf ihre Aussagen der Grund für ihren definitiven Entschluss, den Beschwerdeführer zu verlassen. Ihre Aussagen sowie die Umstände ihres Wegzugs weisen darauf hin, dass sie Angst vor dem Be- schwerdeführer hatte und tatsächlich befürchtete, er könne ihr oder den Kindern etwas antun. Es scheint zudem durchaus plausibel, dass die von ihr geschilderte Todesdrohung gerade aufgrund der jüngsten Ereignisse wieder sehr präsent ge- worden war. So ist aufgrund ihrer Aussagen davon auszugehen, dass D.________ erst durch die psychologische Hilfe und unter Inanspruchnahme der Polizei in der Lage war, den Beschwerdeführer zu verlassen (vgl. auch ihre Einvernahme vom 20. Dezember 2023, Z. 307 ff. sowie 379 ff.: «Es gab auch noch einen höheren Polizisten, er war einer der ersten, ich glaube im August habe ich mich ihm anvertraut, weil die Situation aus- sichtslos und immer gefährlicher wurde. Ich habe den Polizisten gefragt, ob die Waffen, welche A.________ hat, legal sind und ich habe ihm auch gesagt, dass mich A.________ in der Öffentlichkeit anschreit und mich erniedrigt. Er hat mir dann auch geholfen mit Tipps und wohin ich mich wenden kann. Ich hatte auch grosse Angst vor ihm, wenn ich ausziehe in eine andere Wohnung und er dann einfach dort steht und mich umbringt. Ich hatte auch Kontakt mit einem Anwalt, mit dem Frauenhaus, mit Solidarité Femme und er hat mir geholfen, dass ich mich darauf vorbereiten konnte.»). 4.5 Mit Blick auf den Gesamtkontext der Aussagen ergeben sich insgesamt keine of- fensichtlichen Hinweise auf die Unwahrheit der Aussagen von D.________. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, eine abschliessende Würdigung vorzunehmen. Berichte von Dritten oder Aussagen in einer Fernsehsendung vermögen das Vor- liegen von Ausführungsgefahr nicht zu entkräften, zumal es in der Tat gerichtsnoto- 7 risch ist, dass häusliche Gewalt sich oftmals versteckt abspielt und nicht davon ausgegangen werden kann, dass Menschen, die nicht mit dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin zusammenlebten, einen vertieften Einblick erhalten haben, wie dies zum Bsp. bei E.________ der Fall war. Ganz offensichtlich war das Familienleben nicht so harmonisch, was auch die Aussagen des Beschwerdefüh- rers bestätigen, der im Übrigen auch nicht bestritt, die Tochter F.________ geohr- feigt zu haben (vgl. Einvernahme vom 20. Oktober 2023, Z. 15 ff., 76 ff., sowie vom 19. Dezember 2023, Z. 365 f.). Zudem führte D.________ am 20. Dezember 2023 aus, in den ersten drei Jahren habe es auch viele schöne Momente zusammen ge- geben, sie hätten das Geschäft aufgebaut und sie habe den Wunsch gehabt, dass sie zusammen blieben und eine Familie haben könnten (Z. 299 ff.). Es scheint zu- dem plausibel, dass es sich um einen sich zuspitzenden Prozess handelte; die Angst, der Beschwerdeführer werde seine Drohung wahrmachen, deshalb zuneh- mend wieder an Aktualität gewann und D.________ erst nach der räumlichen Trennung in der Lage war, die Geschehnisse zu verarbeiten, was die detaillierten Aussagen in einem späteren Zeitpunkt erklären kann. Es bestehen nach wie vor keine Zweifel daran, dass zwischen dem Beschwerde- führer und D.________ eine dysfunktionale Beziehung besteht. Der Beschwerde- führer beschreibt die Beziehung ebenfalls als sehr belastet (vgl. E. 4.5 hiervor). Es kann auch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Beschluss der Be- schwerdekammer BK 23 442 vom 14. November 2023 verwiesen werden (E. 5.4.1). Die geschilderten Gesamtumstände liessen damals auf eine aufgeheizte Situation schliessen, die insbesondere in Anbetracht, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen mit den Nerven am Ende war, seiner impulsiven Art und der im Haus vorhandenen geladenen Waffen leicht hätte eskalieren können. Zumal D.________ ihr Vorhaben, sich vom Beschwerdeführer zu trennen und mit den beiden Kindern vom gemeinsamen Domizil wegzugehen, in die Tat umgesetzt hat- te, musste davon ausgegangen werden, dass sich die Bedrohungssituation weiter zugespitzt hatte. Diese galt es zu entschärfen, wobei die Beschwerdekammer le- diglich von einer Ausführungsgefahr beim Beschwerdeführer im Sinne einer Nei- gung ausging, der mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könne (E. 5.4.6 des vorerwähnten Beschlusses der Beschwerdekammer). Dies mit Blick darauf, dass es unbestritten war, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt physische Gewalt gegenüber D.________ angewendet hatte. Beim Polizeieinsatz vom 20. Oktober 2023, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer verhaftet wurde, han- delte es sich denn auch nicht um einen eigentlichen «Notfalleinsatz», zumal D.________ die Meldung persönlich an der Loge der Polizeiwache in Biel erstattet hatte (Akten ARR 23 473, pag. 116-117). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Festnahme bzw. zum Zeitpunkt, als D.________ ihren Weggang in die Tat umgesetzt hatte, noch alleine mit den beiden Kindern mit dem Wohnmobil unterwegs war. F.________ brachte er am Mittwoch, den 18. Ok- tober 2023, zurück, da sie am Donnerstag in den Kindergarten musste, während er mit G.________ nochmals wegfuhr, um Pilze zu sammeln (Akten ARR 23 473, pag. 16 Z. 116-118 und pag. 41 Z. 83-88). Schliesslich ist mit der Verteidigung festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer wiederholt erklärt hat, dass er die zwischenzeit- lich sichergestellten Waffen nicht (sofort) zurückhaben müsse (Akten ARR 23 473, 8 pag. 64 Z. 205-206 und pag. 142 Z. 27). Wie den Aussagen des Beschwerdefüh- rers und von D.________ zu entnehmen ist, beabsichtigen die beiden auch nicht, die konflikthafte Beziehung fortzusetzen bzw. wiederaufzunehmen oder sogar wie- der zusammen zu wohnen (vgl. Akten ARR 23 473, pag. 18 Z. 260-262; pag. 62 Z. 137-138; pag. 140 Z. 27-29, vgl. E. 5.4.6 des vorerwähnten Beschlusses der Be- schwerdekammer). 4.6 Zu prüfen bleibt, ob und inwiefern sich die Ausgangslage seither verändert hat. Im mittlerweile vorliegenden psychiatrischen Gutachten vom 27. November 2023 konnte beim Beschwerdeführer keine krankheitswertige psychische Störung mit ausreichender Sicherheit diagnostiziert werden. Vermutet wurde eine Persönlich- keitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10: Z73), was in den Be- reich der «normal psychologischen» Persönlichkeit falle. Die Kontrolle der Emoti- onsregulation und der Impulse sei in einem noch nicht als pathologisch zu werten- den Ausmass reduziert. Eine forensisch-psychiatrische Risikobeurteilung sei bei fehlender psychiatrischer Erkrankung nicht möglich und könne gegebenenfalls rein statistisch-kriminologisch geschätzt werden. Der Beschwerdeführer hat sich bisher an das Rayonverbot gehalten und es kann aufgrund der nun seit sieben Monaten bestehenden Trennung davon ausgegangen werden, dass sich die Situation ent- schärft hat. Allerdings wurde dieses Gutachten noch vor der Einvernahme mit D.________ vom 20. Dezember 2023 erstellt. Mit Blick auf die massiveren Vorwür- fe und detaillierteren Aussagen hat sich die Ausgangslage verändert und es ist nicht auszuschliessen, dass der Gutachter gestützt darauf auch die Ausführungs- gefahr anders beurteilt. Zudem sind weitere Abklärungen in Bezug auf die sicher- gestellten Waffen und Schädel im Gange (in diesem Kontext gab D.________ am 20. Dezember 2023 an [Z. 328 f.], der Beschwerdeführer habe gesagt, es seien Judenschädel. Er sei auch sehr beeindruckt gewesen von Hitler und Mengele und habe sich sehr damit befasst.). Die im Rahmen der weiteren Ermittlungen gesam- melten Erkenntnisse werden die Grundlage für Ergänzungsfragen zum psychiatri- schen Gutachten sein und es ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass das Gutachten mit Vorliegen von vollständigeren Informa- tionen an Aussagekraft gewinnen wird und die bisherigen Aussagen erhärtet oder relativiert. Da die Aussagen von D.________ vom 20. Dezember 2023, wie bereits ausgeführt, glaubhaft erscheinen, die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und je nach Fortschritt und Entwicklung derselben (ungünstige Wendung [allenfalls auch durch Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde], weitere Belastungen) nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Verhältnis des Be- schwerdeführers zu D.________ zusätzlich verschlechtert, ist nach wie vor von Ausführungsgefahr auszugehen. Mit Blick auf die zitierte Ausgangslage handelt es sich nicht um eine rein spekulative Annahme, zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände und die mit Stellungnahme vom 29. April 2024 einge- reichten Beweismittel die Aussagen von D.________ nicht als unglaubhaft oder sie als Person als unglaubwürdig erscheinen lassen. Diese Würdigung kann erst ab- schliessend vom Sachgericht vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer sagte am 19. Dezember 2023 zudem selber aus, ihn würde es stören, wenn es (die Be- schimpfungen) in der Öffentlichkeit wäre, aber das sei im Privaten gewesen (Z. 340 9 f.), weshalb es auch nicht aussagekräftig ist, wenn aus den von ihm eingereichten Leumundszeugnissen von Dritten nichts dergleichen hervorgeht. Der Umstand, dass sich die dysfunktionale Beziehung durch die Trennung ent- schärft haben dürfte, schliesst die Ausführungsgefahr vor dem beschriebenen Hin- tergrund nicht per se aus. Der Beschwerdeführer gab in der Stellungnahme vom 29. April 2024 gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht an, er habe sich bisher dem Annäherungsverbot gegenüber den Kindern nicht widersetzt, weil es noch nicht möglich gewesen wäre, den Kindern ausgeglichen zu begegnen bzw. eine Begegnung in einem für die Kinder positiven Sinne zu gestalten. Einerseits ist das durchaus in einem positiven Sinn zu werten. Andererseits zeigen sich darin ein- drücklich die (nachvollziehbar) starken Emotionen, welche darauf hindeuten, dass erneute Begegnungen mit der Beschwerdeführerin eine Eskalation hervorrufen könnten. Die Ausführungsgefahr jedenfalls gegenüber D.________ scheint daher nach wie vor in einem Mass vorhanden zu sein, welches die Ersatzmassnahme des Rayonverbots in Bezug auf D.________ als verhältnismässig erscheinen lässt. Dieses Rayonverbot wurde vom Beschwerdeführer auch nicht angefochten. 4.7 Die soeben gemachten Ausführungen können aber nicht ohne Weiteres auch auf die vorliegend zu beurteilende Ausführungsgefahr bzw. Neigung gegenüber den Töchtern übernommen werden, zumal das Zwangsmassnahmengericht selber zum Schluss kam, die Überlegungen zur Ausführungsgefahr in Bezug auf D.________ hätten in geringerem Umfang für die beiden Töchter Geltung. Mit Blick auf die bis- herige Entwicklung gibt es nicht mehr hinreichend dringende Anhaltspunkte für eine weiterhin bestehende Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO auch gegenüber den Töchtern, zumal die räumliche Trennung zur konfliktbehafteten Be- ziehung zu seiner Partnerin nun seit mehr als sieben Monaten besteht. Es ist je- doch Folgendes zu berücksichtigen: Zur Gewährleistung des Rayonverbots gegenüber D.________ ist es derzeit nach wie vor angezeigt, zugleich ein Kontaktverbot bzw. Rayonverbot gegenüber den beiden gemeinsamen Töchtern ausserhalb der Besuchszeiten anzuordnen (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.6). Das Rayonverbot betreffend seine Töchter wurde bisher vom Beschwerdeführer nicht angefochten und es ist nicht aktenkundig, dass eine behördliche Festsetzung von Besuchszeiten ein Thema gewesen ist. Wie sich aus dem Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2024 ergibt (KZM 24 86), errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 1. Februar 2024 bislang einzig eine Bei- standschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer zum Nachteil seiner Töchter. Auch wenn das Haftverfahren nicht dazu dient, der zu- ständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zeit zu geben, die sich auf- drängenden Anordnungen oder Vorkehrungen zu treffen (wie dies auch vom Be- schwerdeführer vorgebracht wird), ändert das zumindest im aktuellen Zeitpunkt nichts am Umstand, dass die Ersatzmassnahmen zur Einschränkung der Aus- führungsgefahr gegenüber D.________ unmittelbaren Einfluss auch auf die Kon- takte mit den beiden Töchtern haben, da diese bei D.________ leben. Die Festset- zung von Besuchszeiten für die gemeinsamen Töchter ist daher unabdingbare 10 Voraussetzung, um der Ausführungsgefahr gegenüber D.________ hinreichend zu begegnen. Es ist davon auszugehen, dass dies mittlerweile in Gang ist bzw. so rasch als möglich umgesetzt wird, wobei die Beschwerdekammer sich weder zur Ausgestaltung noch Häufigkeit von Besuchen in zivilrechtlicher Hinsicht äussern kann und Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorbehalten sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnah- mengericht im aktuellen Zeitpunkt auch das Rayonverbot gegenüber den beiden Töchtern F.________ und G.________ verlängert hat. Vorbehältlich neuer Er- kenntnisse ist jedoch davon auszugehen, dass eine weitere Verlängerung einer (noch) eingehenderen Prüfung bedarf. Dieses erweist sich mit Blick auf die Verlängerung um einen Monat bis am 2. Juni 2024 als verhältnismässig. Diese Verlängerung rückt zudem auch noch nicht in zeitliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im End- entscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 29. Mai 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Be- schwerdeführer. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen (vorab elektronisch): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 31. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12