1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschuldigten 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 954.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen.