10.3 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 ist durch seine Teilnahme am Beschwerdeverfahren kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. Gleich verhält es sich hinsichtlich der ebenso nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 3, welche mit Schreiben vom 4. Juni 2024 lediglich bekannt gab, dass auf die Stellungnahme 14. Februar 2023 verwiesen und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet werde (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: