Der Verfahrensgegenstand war übersichtlich und der Aktenumfang äusserst gering, weshalb die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Mit Blick darauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der private Verteidiger erst im Beschwerdeverfahren mandatiert wurde, gibt die Kostennote vom 9. September 2024, mit welcher ein Honorar von CHF 954.30 (inkl. Auslagen und MWST) resp. ein Aufwand von CHF 3.25 Stunden geltend gemacht wird, zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigten 2 ist demnach eine Entschädigung in der Höhe von CHF 954.30 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.