Dabei verkennt er, dass es mit der Vorinstanz nachvollziehbar erscheint, dass die Gemeinde ihre Ressourcen einteilen muss und sich nicht nur mit der Parksituation im Gebiet F.________ beschäftigen kann. Dass der Beschwerdeführer unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass die Beschuldigte 3 ihre Macht in der Absicht, dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen oder anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, missbrauchen würde. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist daher offensichtlich nicht erfüllt.