8.2 Der Beschwerdeführer setzt sich auch mit der Begründung der Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht wirklich auseinander, sondern bringt lediglich auf appellatorische Weise (erneut) vor, die Beschuldigte 3 greife trotz seiner Aufforderungen nicht ein und setze die von ihr erlassenen Verbote nicht um, mache falsche Aussagen, erteile bewusst falsche Auskünfte und missbrauche Polizeibefugnisse. Dabei verkennt er, dass es mit der Vorinstanz nachvollziehbar erscheint, dass die Gemeinde ihre Ressourcen einteilen muss und sich nicht nur mit der Parksituation im Gebiet F.____