8. Schliesslich ficht der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigte 3 wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB an. 8.1 Diesbezüglich enthält die angefochtene Verfügung folgende Begründung: Der Stellungnahme des Gemeinderats der Einwohnergemeinde D.________ vom 14. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass es definitiv nicht der Fall sei, dass die Gemeinde widerrechtliche Zustände im Gebiet F.________ toleriere. Die Ressourcen seien jedoch mit all den pendenten Beschwerdeverfahren Oester/F.________ wie auch den Baupolizeiverfahren irgendwann ausgeschöpft.