Inwiefern die zutreffende Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach der objektive Tatbestand der Nötigung aufgrund der geringen Intensität der Handlung nicht erfüllt sei, falsch sein soll, führt er indes nicht aus. Insbesondere legt er auch in diesem Kontext nicht dar, aus welchen Gründen das nicht sofortige Wegräumen der Siloballen von seinem Parkplatz eine ähnliche Intensität bzw. Wirkung wie die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gehabt haben soll.