7.2 Auch insoweit setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf vorzubringen, dass es unerheblich sei, ob und wann die Beschuldigte 2 die Post öffne und von seiner Aufforderung, die Siloballen wegzuräumen, Kenntnis genommen habe. Auch komme es nicht darauf an, ob die Parkplätze benutzt worden seien oder nicht. Inwiefern die zutreffende Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach der objektive Tatbestand der Nötigung aufgrund der geringen Intensität der Handlung nicht erfüllt sei, falsch sein soll, führt er indes nicht aus.