_ zu den Akten gereichten Fotos ist ersichtlich, dass ein Parkplatz, nicht wie von E.________ geltend gemacht zwei, mit Siloballen belegt ist. Das Versperren eines von insgesamt 19 Parkplätzen mit Siloballen erfüllt aufgrund der geringen Intensität den objektiven Tatbestand der Nötigung nicht, weshalb das Verfahren auch in diesem Punkt nicht an die Hand genommen wird.