7. Des Weiteren wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 2 wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB. 7.1 In der angefochtenen Verfügung fasst die Vorinstanz zunächst die vom Beschwerdeführer und der Beschuldigten 2 insoweit getätigten Aussagen zusammen. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens begründet sie dann wie folgt: […]. Auf den von E.________ zu den Akten gereichten Fotos ist ersichtlich, dass ein Parkplatz, nicht wie von E.________ geltend gemacht zwei, mit Siloballen belegt ist.