Unter Berücksichtigung des mit der Strafanzeige vom 15. Februar 2022 eingereichten Schreibens an Rechtsanwältin K.________ inkl. Foto und der kongruenten Aussage des Beschuldigten 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2023 (S. 2, Z. 42-48 [beides in den Akten O 22 10961]) ist der Staatsanwaltschaft im Übrigen zuzustimmen, dass der objektive Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB aufgrund der geringen Intensität der Handlung nicht erfüllt ist. 6.3 Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB wurde daher zu Recht nicht an die Hand genommen.