Es sei daher klar, dass der Beschuldigte 1 mit Absicht gehandelt habe. Inwiefern die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Zufahrt zu den Parkplätzen trotz des abgestellten Gegengewichts – wenn auch mit einem Schlenker – möglich war, falsch sein soll, führt er indes nicht aus. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass und aus welchen Gründen die angezeigte Handlung eine ähnliche Intensität bzw. Wirkung wie die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gehabt haben soll. Unter Berücksichtigung des mit der Strafanzeige vom 15. Februar 2022 eingereichten Schreibens an Rechtsanwältin K.___