6.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht auseinander. So moniert er lediglich, dass die Behinderung der Zufahrt zu den Parkplätzen nicht nur für kurze Zeit, sondern während Stunden und während den Öffnungszeiten des Restaurants bestanden habe, obschon dem Beschuldigten 1 über 20 Hektaren Land zur Verfügung gestanden hätten und er das Gegengewicht anderswo hätte abstellen können. Es sei daher klar, dass der Beschuldigte 1 mit Absicht gehandelt habe.