Durch das Deponieren des Gegengewichts durch A.________ an der fraglichen Stelle war E.________ in seiner Willensbetätigungsfreiheit insofern betroffen, als er sein Zufahrtsrecht zu den Parkplätzen nicht uneingeschränkt nutzen konnte. Auf dem Foto ist allerdings – in Übereinstimmung mit der Aussage von A.________ – ersichtlich, dass E.________ trotz Gegengewicht, wenn auch mit einem Schlenker, zu den Parkplätzen fahren konnte. Auch aus dem Schreiben von E.________ an Rechtsanwältin K.________ geht hervor, dass die Zufahrt