6. Der Beschwerdeführer ficht weiter die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB an. 6.1 Dazu kann der angefochtenen Verfügung folgende Begründung entnommen werden: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme von A.________ am 27. April 2023 erklärte dieser, er habe den Stein während weniger Stunden am fraglichen Ort deponiert, weil er mit dem Traktor etwas anders mit dem Trapez habe nehmen müssen. Die Zufahrt zu den Parkplätzen sei, wie man unschwer auf dem Foto erkenne, dadurch nicht verunmöglicht worden. Durch das Deponieren des Gegengewichts durch A.__