50 BauG), womit die Gehilfenschaft dazu mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung von Vornherein nicht strafbar ist. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, weshalb es sich beim Zufahrtsverbots bzw. der Zubringerdienstregelung entgegen den Ausführungen der Beschuldigten 3 in der Stellungnahme vom 14. Februar 2023 um eine baupolizeiliche Anordnung – und nicht etwa um eine Verkehrsmassnahme der Gemeinde D.________ gemäss Art. 41 ff. der kantonalen Strassenverordnung (SV; BSG 732.111.1) – handeln sollte.