Wenn der Beschwerdeführer sodann sinngemäss vorbringt, die Beschuldigten würden eine Verletzung des Zufahrtsverbots bzw. der Zubringerdienstregelung im Gebiet F.________ dulden bzw. unterstützen, in dem sie I.________, G.________ und H.________ bei sich parkieren liessen, gilt es zu beachten, dass nur die vorsätzliche Hilfeleistung zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens strafbar ist (Art. 25 StGB). Da Übertretungen definitionsgemäss keine Verbrechen oder Vergehen darstellen (Art. 103 i.V.m. Art. 10 StGB), ist Art. 25 StGB nicht auf sie anwendbar.