9 diglich behauptet und nicht weiter belegt, obschon er Partei des baupolizeilichen Verfahrens war. Das blosse Behaupten bzw. die reine Vermutung einer Widerhandlung gegen die Baugesetzgebung stellt keine plausible Tatsachengrundlage dar, welche einen Anfangsverdacht gegenüber der Beschuldigten 2 zu begründen vermöchte. Auf eine Edition der Verfahrensakten, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, kann daher verzichtet werden, zumal es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist, einen Anfangsverdacht zu schaffen.