Auch wenn es zutreffen mag, dass mit dem vom Beschwerdeführer gerügten Parkieren in den Bereichen beim Stall Nr. 20d, beim Schopf Nr. 24 und bei der Einfahrt vor dem Haus J.________(Adresse) die baupolizeiliche Anordnung, wonach die Winterparkplätze auf den Grundstücken D.________ 1316 und 4396 nicht benutzt werden dürfen, umgangen worden sein dürfte, handelt es sich dabei nicht um eine gemäss Art. 50 Abs. 1 (zweiter Teilsatz) BauG strafbare Handlung. So galt das Benützungsverbot lediglich für die bereits vorhandenen, unbewilligten Winterparkplätze auf den Grundstücken D.________- Gbbl. Nrn.