Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung korrekt aus, dass dem vom Beschwerdeführer zusammen mit der Strafanzeige vom 15. Februar 2022 eingereichten Entscheid der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020 entnommen werden kann, dass die Beschuldigte 2 dazu aufgefordert wurde, bei der Baupolizeibehörde D.________ so rasch als möglich ein umfassendes, schriftliches Parkplatzkonzept für den Betrieb der Winterparkplätze in der Wintersaison 2020/2021 einzureichen (Ziffer C/2/d).