5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass den zweiten Teilsatz von Art. 50 Abs. 1 BauG («wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt») nur erfüllen kann, wer Adressat einer baupolizeilichen Anordnung ist oder war. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung korrekt aus, dass dem vom Beschwerdeführer zusammen mit der Strafanzeige vom 15. Februar 2022 eingereichten Entscheid der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020 entnommen werden kann, dass die Beschuldigte 2 dazu aufgefordert wurde, bei der Baupolizeibehörde D._____