5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 bezüglich der angezeigten Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung nicht an die Hand genommen hat: 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass den zweiten Teilsatz von Art. 50 Abs. 1 BauG («wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt») nur erfüllen kann, wer Adressat einer baupolizeilichen Anordnung ist oder war.