___ gerügte Parkieren in den Bereichen beim Stall Nr. 20d, beim Schopf Nr. 24 und bei der Einfahrt vor dem Haus J.________(Adresse) gar nicht Gegenstand des Entscheides der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020, womit B.________ und A.________ damit auch nicht gegen die in diesem Entscheid aufgeführten, baupolizeilichen Anordnungen verstossen haben können. Was die Verletzung des Zufahrtsverbots anbelangt, so sagten B.________ und A.________ anlässlich ihrer Einvernahmen vom 27. April 2023 aus, dass es sich bei I.________ um eine gute Bekannte handle, die jeweils zu ihnen oder in die Bar zu Besuch komme.