8 der Strafanzeige beschriebenen Standorte seien auch nie Bestandteil der Aufsichtsrechtlichen Anzeigen von E.________ gewesen. Bei den Baupolizeiverfahren sei es darum gegangen, abzuklären, ob der vorliegende Zustand und die vorhandenen Parkplätze der baurechtlichen Grundordnung entsprächen oder nicht. Folglich war das von E.________ gerügte Parkieren in den Bereichen beim Stall Nr. 20d, beim Schopf Nr. 24 und bei der Einfahrt vor dem Haus J.________(Adresse) gar nicht Gegenstand des Entscheides der Baupolizeibehörde D.___