7 des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4). 4.2.3 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Amtsmissbrauch um den zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht.