4.2 4.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes (BauG; BSG 721.0) macht sich strafbar, wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt. Wird die Tat vorsätzlich begangen, beträgt die Busse mindestens CHF 2'000.00 (Art. 50 Abs. 3 BauG). 4.2.2 Gemäss Art.