Die Autos würden seit Saisonbeginn täglich dort stehen und würden H.________ sowie seinen Mitarbeitern gehören, welche im Skigebiet einen Restaurationsbetrieb führen würden. Weiter liessen B.________ und A.________ I.________, eine Skilehrerin aus Thun, auf der Einfahrt vor ihrem Haus am J.________(Adresse) parkieren. Gleichzeitig verstosse I.________ gegen das Fahrverbot auf der Zubringerstrasse ins F.________. Dort wo diese das Auto abstelle, befinde sich kein baubewilligter Parkplatz, sondern eine Garageneinfahrt. Das Zufahrts- und Parkverbot werde somit nicht eingehalten und er stelle Antrag auf Bestrafung der verantwortlichen Personen.