Über den Sachverhalt betreffend den möglichen Verstoss gegen ein richterliches Verbot ist folglich nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft kann denn auch entnommen werden, dass die Anzeige durch die zuständige Staatsanwaltschaft geprüft wird. Mit ihr ist diesbezüglich auch keine «ne bis indem»- Problematik erkennbar. 2.5 Unter Vorbehalt der voranstehenden Ausführungen (E. 2.3.5 und 2.4) ist somit auf die Beschwerde einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: […].