a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Weiter ist zu beachten, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt wird. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom 3. Mai 2024, mit der die Vorinstanz das Strafverfahren wegen Nötigung und Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung (Beschuldigte 1 und 2) sowie wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung (Beschuldigte 3) nicht an die Hand genommen hat. Über den Sachverhalt betreffend den möglichen Verstoss gegen ein richterliches Verbot ist folglich nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden.