den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ebenso offengelassen werden kann, wurde auch insoweit darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur Nachbesserung aufzufordern. Er wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Legitimation bei einem allfällig zukünftigen Beschwerdeverfahren diesbezüglich ebenfalls ausdrücklich darzulegen hat. 2.3.5 Der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB schützt das Funktionieren der Strafrechtspflege und damit ein kollektives Rechtsgut (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.; 1B_182/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.2 und 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.6; je mit Hinweisen).