den Ausgang des Beschwerdeverfahrens wurde darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur Nachbesserung aufzufordern. Die Frage, ob der Beschwerdeführer durch den von ihm gerügten Sachverhalt bzw. die möglicherweise verletzten Bauvorschriften unmittelbar beeinträchtigt worden und daher zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist, kann offengelassen werden. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er bei einem allfällig zukünftigen Beschwerdeverfahren seine Beschwerdelegitimation ausdrücklich darzulegen hat. 2.3.4 Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht.