_ vom 30. November 2020, S. 2 [Akten O 22 10961]) ausserhalb der bewilligten Parkplätze parkieren lässt. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern es sich beim Zufahrtsverbot überhaupt um eine Bauvorschrift handeln sollte. Daneben ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung in Bezug auf den Beschuldigten 1 gar keine Begründung enthält. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen resp. den Ausgang des Beschwerdeverfahrens wurde darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur Nachbesserung aufzufordern.