Der Beschwerdeführer nimmt mit keinem Wort zu den Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation Stellung, obschon ihn hierzu eine Begründungspflicht trifft. Insbesondere führt er nicht aus, inwiefern er durch das angezeigte Nichteinhalten des Park- und Zufahrtverbots unmittelbar in seinen Nachbarrechten betroffen wäre. Vielmehr scheint er sich bloss daran zu stören, dass die Beschuldigte 2 Personen auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Adelboden-Gbbl. Nrn. 1316 und 4396 (vgl. dazu den zusammen mit der Strafanzeige vom 15. Februar 2022 eingereichten Entscheid der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020, S. 2 [