Dies gilt beispielsweise für die Bestimmungen über die äusseren Abmessungen der Gebäude und die Ausnützung des Bodens. Der Nachbar, der solche Baurechtsverstösse behauptet, gilt somit als geschädigte Person i. S. v. Art. 115 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 92e zu Art. 115 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nimmt mit keinem Wort zu den Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation Stellung, obschon ihn hierzu eine Begründungspflicht trifft.