Der Beschwerdeführer ficht zunächst die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich der Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte gelten, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist.