Gemäss DEMARMELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92; statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 109 vom 11. April 2023 E. 3.2.1 und BK 23 71 vom 23. März 2023). 2.3.3 Der Beschwerdeführer ficht zunächst die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich der Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung an.