2.3 Anders verhält es sich hinsichtlich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz sowie wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung (Beschuldigte 3). Die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bedarf hinsichtlich dieser Tatbestände näherer Prüfung: 2.3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei