Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte fristgerecht. 2.2 Was die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Nötigung (Beschuldigte 1 und 2) anbelangt, ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3 Anders verhält es sich hinsichtlich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz sowie wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung (Beschuldigte 3).