Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 199 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigte 2 D.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung, Widerhandlung gegen die Bauge- setzgebung, Amtsmissbrauchs sowie Begünstigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 3. Mai 2024 (O 22 10961) Erwägungen: 1. Mit Verfügung O 22 10961 vom 3. Mai 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von E.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Strafanzeigen vom 15. Februar 2022 und 13. Juli 2023 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschul- digte 2) und gegen unbekannte Täterschaft bzw. den Gemeinderat der Einwohner- gemeinde D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) initiierte Strafverfahren wegen Nötigung und Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung (Beschuldigte 1 und 2) sowie wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung (Beschuldigte 3) nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2024 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: Die Verfügung vom 03.05.2024 der Staatsanwaltschaft Oberland, Akten Nummer O 22 10961, ist auf- zuheben und B.________ sowie A.________ sind zu verurteilen, evtl. unbekannte Täterschaft. Am 21. Mai 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte den Parteien eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Mit Stellungnahmen vom 27. bzw. 31. Mai 2024 beantragten die Be- schuldigte 2, privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, und die General- staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschul- digte 3 gab am 4. Juni 2024 bekannt, dass auf die Stellungnahme vom 14. Februar 2023 verwiesen und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet werde. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähn- ten Eingaben Kenntnis und stellte fest, dass sich der Beschuldigte 1 nicht hatte ver- nehmen lassen. Am 9. September 2024 reichte Rechtsanwalt C.________ seine Kostennote ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]); Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte fristgerecht. 2.2 Was die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Nötigung (Beschuldigte 1 und 2) anbelangt, ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und ohne Weiteres zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3 Anders verhält es sich hinsichtlich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz sowie wegen Amtsmissbrauchs und Be- günstigung (Beschuldigte 3). Die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwer- deführers bedarf hinsichtlich dieser Tatbestände näherer Prüfung: 2.3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei 2 ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger- schaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnor- men, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur die- jenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch De- likte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar be- einträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafprozess- rechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433). 2.3.2 Als Prozessvoraussetzung ist die Legitimation vom Gericht von Amtes wegen zu prü- fen. Dennoch hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsu- chende (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Gemäss DEMARMELS vari- iert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung; insbe- sondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92; statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 109 vom 11. April 2023 E. 3.2.1 und BK 23 71 vom 23. März 2023). 2.3.3 Der Beschwerdeführer ficht zunächst die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich der Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte gelten, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rech- ten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tat- bestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittel- bar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von 3 Art. 115 Abs. 1 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 109 vom 11. April 2023 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 145 IV 491 E. 2.3.1 mit Hinweis; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2). Bauvorschriften schützen nicht immer nur öffentliche Interessen; sie können auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Dies gilt beispielsweise für die Bestimmungen über die äusseren Abmessungen der Gebäude und die Ausnützung des Bodens. Der Nachbar, der solche Baurechtsverstösse behauptet, gilt somit als geschädigte Person i. S. v. Art. 115 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 92e zu Art. 115 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nimmt mit keinem Wort zu den Voraussetzungen der Be- schwerdelegitimation Stellung, obschon ihn hierzu eine Begründungspflicht trifft. Ins- besondere führt er nicht aus, inwiefern er durch das angezeigte Nichteinhalten des Park- und Zufahrtverbots unmittelbar in seinen Nachbarrechten betroffen wäre. Viel- mehr scheint er sich bloss daran zu stören, dass die Beschuldigte 2 Personen auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Adelboden-Gbbl. Nrn. 1316 und 4396 (vgl. dazu den zusammen mit der Strafanzeige vom 15. Februar 2022 einge- reichten Entscheid der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020, S. 2 [Akten O 22 10961]) ausserhalb der bewilligten Parkplätze parkieren lässt. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern es sich beim Zufahrtsverbot überhaupt um eine Bauvorschrift handeln sollte. Daneben ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen die Bauge- setzgebung in Bezug auf den Beschuldigten 1 gar keine Begründung enthält. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen resp. den Ausgang des Beschwerde- verfahrens wurde darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur Nachbesserung auf- zufordern. Die Frage, ob der Beschwerdeführer durch den von ihm gerügten Sach- verhalt bzw. die möglicherweise verletzten Bauvorschriften unmittelbar beeinträchtigt worden und daher zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist, kann offengelassen wer- den. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er bei einem allfällig zukünftigen Beschwerdeverfahren seine Beschwerdelegitimation aus- drücklich darzulegen hat. 2.3.4 Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schützt einerseits das Inter- esse des Staates an zuverlässigen Beamten, die mit der ihnen anvertrauten Macht- position pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.6.1; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3 je mit Hinweisen). Art. 312 StGB schützt damit sowohl indi- viduelle als auch kollektive Interessen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt darzulegen, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 4 vom 23. September 2020; 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.3 mit Hinweisen). Auch was den Vorwurf des Amtsmissbrauchs anbelangt, nimmt der Beschwerdefüh- rer mit keinem Wort zu den Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation Stellung. Namentlich legt er nicht dar, inwieweit er durch die Nichtvornahme der angeblich notwendigen amtlichen Handlungen in seinen privaten Interessen verletzt sein soll. Zumal die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Nichtanhand- nahme des Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs befugt ist, mit Blick auf die nachfol- genden Ausführungen resp. den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ebenso offen- gelassen werden kann, wurde auch insoweit darauf verzichtet, den Beschwerdefüh- rer zur Nachbesserung aufzufordern. Er wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Legitimation bei einem allfällig zukünftigen Beschwerdeverfahren dies- bezüglich ebenfalls ausdrücklich darzulegen hat. 2.3.5 Der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB schützt das Funktionieren der Strafrechtspflege und damit ein kollektives Rechtsgut (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.; 1B_182/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.2 und 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.6; je mit Hinweisen). Da der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB keine individuellen Rechts- güter schützt, ist der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer oberinstanzlich Strafanzeige wegen Verstosses ge- gen ein richterliches Verbot einreicht und diesbezüglich Strafantrag stellt, wird darauf hingewiesen, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Strafanzeigen sind bei den dafür zu- ständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Weiter ist zu beachten, dass der Streitgegenstand im Be- schwerdeverfahren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt wird. An- fechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom 3. Mai 2024, mit der die Vor- instanz das Strafverfahren wegen Nötigung und Widerhandlungen gegen die Bau- gesetzgebung (Beschuldigte 1 und 2) sowie wegen Amtsmissbrauchs und Begüns- tigung (Beschuldigte 3) nicht an die Hand genommen hat. Über den Sachverhalt be- treffend den möglichen Verstoss gegen ein richterliches Verbot ist folglich nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Der Stellungnahme der Generalstaatsanwalt- schaft kann denn auch entnommen werden, dass die Anzeige durch die zuständige Staatsanwaltschaft geprüft wird. Mit ihr ist diesbezüglich auch keine «ne bis indem»- Problematik erkennbar. 2.5 Unter Vorbehalt der voranstehenden Ausführungen (E. 2.3.5 und 2.4) ist somit auf die Beschwerde einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: […]. Der Strafanzeige vom 15. Februar 2022, welche im Nachgang zu einer Anzeige von A.________ gegen E.________ erfolgte, ist zu entnehmen, dass die Gemeinde D.________ mit Entscheid vom 30. No- 5 vember 2020 das Parkieren ausserhalb der bewilligten Parkfelder im Gebiet F.________ unter Strafan- drohung im Falle der Nichtbefolgung verboten habe. B.________ halte sich nicht an diesen Entscheid, da sie Personen, unter anderem G.________, der weder zur Familie gehöre noch Betriebsmitarbeiter sei, hinter dem Stall Nr. 20d parkieren lasse. Weiter würden B.________ und A.________ Autos beim Schopf Nr. 24a parkieren lassen. Dort befinde sich kein baubewilligter Parkplatz. Die Autos würden seit Saisonbeginn täglich dort stehen und würden H.________ sowie seinen Mitarbeitern gehören, welche im Skigebiet einen Restaurationsbetrieb führen würden. Weiter liessen B.________ und A.________ I.________, eine Skilehrerin aus Thun, auf der Einfahrt vor ihrem Haus am J.________(Adresse) par- kieren. Gleichzeitig verstosse I.________ gegen das Fahrverbot auf der Zubringerstrasse ins F.________. Dort wo diese das Auto abstelle, befinde sich kein baubewilligter Parkplatz, sondern eine Garageneinfahrt. Das Zufahrts- und Parkverbot werde somit nicht eingehalten und er stelle Antrag auf Bestrafung der verantwortlichen Personen. Weiter macht E.________ in seiner Strafanzeige geltend, dass A.________ als Folge des Beschlusses BK 21 226 des Obergerichts des Kantons Bern mit einem Gegengewicht für den Traktor die Zufahrt/das im Grundbuch eingetragene Wegrecht zu den Parkplätzen westlich des Restaurants blockiert habe. Dies sei umgehend reklamiert worden. Es gebe keinen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund, um das Gegengewicht an dieser Stelle zu deponieren als zur Schikane. E.________ reichte ein Foto zu den Akten, auf welchem die fragliche Zufahrt und das Gegengewicht ersichtlich sind sowie sein Schrei- ben an Rechtsanwältin K.________ vom 26. November 2021. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass gestern die durch Dienstbarkeit abgesicherte Zufahrt zu den Parkplätzen westlich des Gebäudes L.________(Adresse) durch Platzierung eines Gegengewichts zum Traktor teilweise blockiert worden sei. Schliesslich macht E.________ geltend, dass die Nichteinhaltung der Parkordnung F.________ beim Gemeindepräsidenten mehrfach reklamiert und dokumentiert worden sei. Der Gemeinderat reagiere jedoch nicht und dulde den widerrechtlichen Zustand schon die ganze Saison. Der Gemeinderat komme seiner Pflicht als Polizeiorgan der Gemeinde nicht nach. Er mache sich der Amtspflichtverletzung/des Amtsmissbrauchs strafbar sowie der Begünstigung, indem er rechtswidrige, bekannte und dokumen- tierte Sachverhalte bewusst zulasse, auf Anzeigen nicht reagiere und den gegen das Gesetz verstos- senden Personen einen rechtswidrigen Vorteil zukommen lasse. […]. Am 13. Juli 2023 erschien E.________ persönlich auf der Polizeiwache und erstattete Anzeige gegen B.________ wegen Nötigung. B.________ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 8. Juli 2023 bis am 12. Juli 2023, Siloballen auf zwei Parkplätze des Restaurants F.________ auf dem Vorplatz der Scheune am L.________(Adresse) gelagert zu haben und diese damit unbenutzbar gemacht zu habe. Dies, trotz schriftlicher Information über die Wiedereröffnung des Restaurants F.________ und der Forderung sämtliche Parkplätze freizuhalten. […]. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des 6 Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. De- zember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mitt- lerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erfor- derlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bun- desgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Okto- ber 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes (BauG; BSG 721.0) macht sich strafbar, wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Miss- achtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergan- gen sind, nicht nachkommt. Wird die Tat vorsätzlich begangen, beträgt die Busse mindestens CHF 2'000.00 (Art. 50 Abs. 3 BauG). 4.2.2 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die vorliegend zu prüfende Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfrei- heit» ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise ein- deutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Ge- walt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.2; 6B_1238/2023 vom 21. März 2024 E. 1.1; 7B_8/2023 vom 27. September 2023 E. 4.2.1; je mit Hinwei- sen). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaub- ten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Ur- teile des Bundesgerichts 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.4; 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_191/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.3). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz han- delt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile 7 des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4). 4.2.3 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmiss- brauchs strafbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Amtsmissbrauch um den zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einer- seits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausge- setzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang dar (BGE 127 IV 209 E. 1b). Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2 u.a. mit Ver- weis auf BGE 127 IV 209 E. 1b). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvor- satz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich der Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder der Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2; 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2; 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). 5. Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Nichtanhandnahme des Ver- fahrens gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Widerhandlungen gegen die Bau- gesetzgebung. 5.1 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Wi- derhandlungen gegen die Baugesetzgebung wird von der Vorinstanz wie folgt be- gründet: Dem von E.________ aufgeführten Entscheid der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020 ist unter Ziffer C/2/d zu entnehmen, dass B.________ dazu aufgefordert wird, bei der Baupolizei- behörde D.________ so rasch als möglich ein umfassendes, schriftliches Parkplatzkonzept für den Be- trieb der Winterparkplätze in der Wintersaison 2020/2021 einzureichen. Ziffer C/3 ist zu entnehmen, dass bis zur Eingabe, des umfassenden, schriftlichen Parkplatzkonzepts für die Winterparkplätze auf den Grundstücken D.________/1316 und 4396 ein generelles Benützungsverbot gelte. Mit E-Mail der Kantonspolizei Bern vom 25. Januar 2023 wurde die Gemeinde D.________ aufgefordert zur Strafan- zeige von E.________ Stellung zu nehmen. Der Stellungnahme vom 14. Februar 2023 ist zu entneh- men, dass seit dem Jahr 2019 im Gebiet M.________ – F.________ sowie N.________ – F.________ folgend Verkehrsmassnahmen gelten würden: a) Strasse M.________ – F.________ ab 15.12 bis Os- tern, Signal «Verbot für Motorwagen und Motorräder» von 17.00-09.30 Uhr Durchfahrt frei. b) Strasse N.________ – F.________: ab 15.12 bis Ostern Signal «Verbot für Motorwagen und Motorräder» mit Zusatztafel «Zubringerdienst und Besucher Gastrobetriebe gestattet». Die aufgeführten Verkehrsmass- nahmen würden keine Park-ordnung der Gemeinde beinhalten, die kontrolliert werden müsste. Die in 8 der Strafanzeige beschriebenen Standorte seien auch nie Bestandteil der Aufsichtsrechtlichen Anzei- gen von E.________ gewesen. Bei den Baupolizeiverfahren sei es darum gegangen, abzuklären, ob der vorliegende Zustand und die vorhandenen Parkplätze der baurechtlichen Grundordnung ent- sprächen oder nicht. Folglich war das von E.________ gerügte Parkieren in den Bereichen beim Stall Nr. 20d, beim Schopf Nr. 24 und bei der Einfahrt vor dem Haus J.________(Adresse) gar nicht Gegen- stand des Entscheides der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020, womit B.________ und A.________ damit auch nicht gegen die in diesem Entscheid aufgeführten, baupoli- zeilichen Anordnungen verstossen haben können. Was die Verletzung des Zufahrtsverbots anbelangt, so sagten B.________ und A.________ anlässlich ihrer Einvernahmen vom 27. April 2023 aus, dass es sich bei I.________ um eine gute Bekannte handle, die jeweils zu ihnen oder in die Bar zu Besuch komme. Gemäss der Stellungnahme der Gemeinde, ist Zubringern und Besuchern der Gastrobetriebe die Zufahrt erlaubt. Es liegen keine Hinweise vor, dass dies für I.________ nicht zutreffen würde, wes- halb eine «Verantwortung» von B.________ und A.________ für die Anfahrt von I.________ so oder anders nicht in Frage kommt. Zusammenfassend ist Art. 50 Abs. 1 BauG ist nicht erfüllt, weshalb das Verfahren gegen B.________ und A.________ wegen Widerhandlung gegen die Baugesetzgebung nicht an die Hand genommen wird. 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 bezüglich der angezeigten Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung nicht an die Hand ge- nommen hat: 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass den zweiten Teilsatz von Art. 50 Abs. 1 BauG («wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt») nur erfüllen kann, wer Adressat einer baupolizeilichen Anord- nung ist oder war. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung korrekt aus, dass dem vom Beschwerdeführer zusammen mit der Strafanzeige vom 15. Februar 2022 eingereichten Entscheid der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. Novem- ber 2020 entnommen werden kann, dass die Beschuldigte 2 dazu aufgefordert wurde, bei der Baupolizeibehörde D.________ so rasch als möglich ein umfassen- des, schriftliches Parkplatzkonzept für den Betrieb der Winterparkplätze in der Win- tersaison 2020/2021 einzureichen (Ziffer C/2/d). Darüber hinaus wurde angeordnet, dass bis zur Eingabe des umfassenden, schriftlichen Parkplatzkonzepts für die Win- terparkplätze auf den Grundstücken D.________-Gbbl. Nrn. 1316 und 4396 ein ge- nerelles Benützungsverbot gilt (Ziffer C/3). Auch wenn es zutreffen mag, dass mit dem vom Beschwerdeführer gerügten Parkieren in den Bereichen beim Stall Nr. 20d, beim Schopf Nr. 24 und bei der Einfahrt vor dem Haus J.________(Adresse) die baupolizeiliche Anordnung, wonach die Winterparkplätze auf den Grundstücken D.________ 1316 und 4396 nicht benutzt werden dürfen, umgangen worden sein dürfte, handelt es sich dabei nicht um eine gemäss Art. 50 Abs. 1 (zweiter Teilsatz) BauG strafbare Handlung. So galt das Benützungsverbot lediglich für die bereits vor- handenen, unbewilligten Winterparkplätze auf den Grundstücken D.________- Gbbl. Nrn. 1316 und 4396. Inwiefern es sich bei den zum Parkieren genutzten Be- reichen beim Stall Nr. 20d, beim Schopf Nr. 24 und bei der Einfahrt vor dem Haus J.________(Adresse) entgegen den Erwägungen der Vorinstanz um Winterpark- plätze im Sinne der baupolizeilichen Anordnung im Entscheid der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020 handeln soll, wird vom Beschwerdeführer le- 9 diglich behauptet und nicht weiter belegt, obschon er Partei des baupolizeilichen Ver- fahrens war. Das blosse Behaupten bzw. die reine Vermutung einer Widerhandlung gegen die Baugesetzgebung stellt keine plausible Tatsachengrundlage dar, welche einen Anfangsverdacht gegenüber der Beschuldigten 2 zu begründen vermöchte. Auf eine Edition der Verfahrensakten, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, kann daher verzichtet werden, zumal es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist, einen Anfangsverdacht zu schaffen. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Be- schuldigte 1 gar nicht Adressat des Entscheids der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020 war. 5.2.2 Wenn der Beschwerdeführer sodann sinngemäss vorbringt, die Beschuldigten wür- den eine Verletzung des Zufahrtsverbots bzw. der Zubringerdienstregelung im Ge- biet F.________ dulden bzw. unterstützen, in dem sie I.________, G.________ und H.________ bei sich parkieren liessen, gilt es zu beachten, dass nur die vorsätzliche Hilfeleistung zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens strafbar ist (Art. 25 StGB). Da Übertretungen definitionsgemäss keine Verbrechen oder Verge- hen darstellen (Art. 103 i.V.m. Art. 10 StGB), ist Art. 25 StGB nicht auf sie anwendbar. Die Gehilfenschaft zu Übertretungen ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich be- stimmten Fällen strafbar (Art. 105 Abs. 2 StGB; FORSTER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 17 und 59 zu Art. 25 StGB). Bei Art. 50 BauG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand (Art. 103 und Art. 335 Abs. 2 StGB; ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl. 2020, Rz. 1 f. zu Art. 50 BauG), womit die Gehilfenschaft dazu mangels ausdrücklicher ge- setzlicher Regelung von Vornherein nicht strafbar ist. Im Übrigen legt der Beschwer- deführer auch nicht dar, weshalb es sich beim Zufahrtsverbots bzw. der Zubringer- dienstregelung entgegen den Ausführungen der Beschuldigten 3 in der Stellung- nahme vom 14. Februar 2023 um eine baupolizeiliche Anordnung – und nicht etwa um eine Verkehrsmassnahme der Gemeinde D.________ gemäss Art. 41 ff. der kantonalen Strassenverordnung (SV; BSG 732.111.1) – handeln sollte. 5.3 Daraus wird deutlich, dass die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung (Art. 50 Abs. 1 BauG) zu Recht erfolgte. 6. Der Beschwerdeführer ficht weiter die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB an. 6.1 Dazu kann der angefochtenen Verfügung folgende Begründung entnommen werden: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme von A.________ am 27. April 2023 erklärte dieser, er habe den Stein während weniger Stunden am fraglichen Ort deponiert, weil er mit dem Traktor etwas anders mit dem Trapez habe nehmen müssen. Die Zufahrt zu den Parkplätzen sei, wie man unschwer auf dem Foto erkenne, dadurch nicht verunmöglicht worden. Durch das Deponieren des Gegengewichts durch A.________ an der fraglichen Stelle war E.________ in seiner Willensbetätigungsfreiheit insofern be- troffen, als er sein Zufahrtsrecht zu den Parkplätzen nicht uneingeschränkt nutzen konnte. Auf dem Foto ist allerdings – in Übereinstimmung mit der Aussage von A.________ – ersichtlich, dass E.________ trotz Gegengewicht, wenn auch mit einem Schlenker, zu den Parkplätzen fahren konnte. Auch aus dem Schreiben von E.________ an Rechtsanwältin K.________ geht hervor, dass die Zufahrt 10 nur teilweise blockiert gewesen sei. Zusammenfassend erfüllt das temporäre Deponieren des Gegen- gewichts aufgrund der geringen Intensität den objektiven Tatbestand der Nötigung nicht, weshalb das Verfahren auch in diesem Punkt nicht an die Hand genommen wird. 6.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht auseinander. So moniert er lediglich, dass die Behinderung der Zufahrt zu den Park- plätzen nicht nur für kurze Zeit, sondern während Stunden und während den Öff- nungszeiten des Restaurants bestanden habe, obschon dem Beschuldigten 1 über 20 Hektaren Land zur Verfügung gestanden hätten und er das Gegengewicht an- derswo hätte abstellen können. Es sei daher klar, dass der Beschuldigte 1 mit Ab- sicht gehandelt habe. Inwiefern die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Zufahrt zu den Parkplätzen trotz des abgestellten Gegengewichts – wenn auch mit einem Schlenker – möglich war, falsch sein soll, führt er indes nicht aus. Der Beschwerde- führer bringt auch nicht vor, dass und aus welchen Gründen die angezeigte Hand- lung eine ähnliche Intensität bzw. Wirkung wie die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gehabt haben soll. Unter Berücksichtigung des mit der Strafanzeige vom 15. Februar 2022 eingereichten Schreibens an Rechtsan- wältin K.________ inkl. Foto und der kongruenten Aussage des Beschuldigten 1 an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2023 (S. 2, Z. 42-48 [beides in den Akten O 22 10961]) ist der Staatsanwaltschaft im Übrigen zuzustimmen, dass der objektive Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB aufgrund der geringen Intensität der Handlung nicht erfüllt ist. 6.3 Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB wurde daher zu Recht nicht an die Hand genommen. 7. Des Weiteren wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 2 wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB. 7.1 In der angefochtenen Verfügung fasst die Vorinstanz zunächst die vom Beschwer- deführer und der Beschuldigten 2 insoweit getätigten Aussagen zusammen. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens begründet sie dann wie folgt: […]. Auf den von E.________ zu den Akten gereichten Fotos ist ersichtlich, dass ein Parkplatz, nicht wie von E.________ geltend gemacht zwei, mit Siloballen belegt ist. Das Versperren eines von insge- samt 19 Parkplätzen mit Siloballen erfüllt aufgrund der geringen Intensität den objektiven Tatbestand der Nötigung nicht, weshalb das Verfahren auch in diesem Punkt nicht an die Hand genommen wird. 7.2 Auch insoweit setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Staats- anwaltschaft auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf vorzubringen, dass es unerheblich sei, ob und wann die Beschuldigte 2 die Post öffne und von seiner Auf- forderung, die Siloballen wegzuräumen, Kenntnis genommen habe. Auch komme es nicht darauf an, ob die Parkplätze benutzt worden seien oder nicht. Inwiefern die zutreffende Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach der objektive Tatbestand der Nötigung aufgrund der geringen Intensität der Handlung nicht erfüllt sei, falsch sein soll, führt er indes nicht aus. Insbesondere legt er auch in diesem Kontext nicht dar, aus welchen Gründen das nicht sofortige Wegräumen der Siloballen von seinem Parkplatz eine ähnliche Intensität bzw. Wirkung wie die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gehabt haben soll. 11 7.3 Das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wurde daher ebenfalls zu Recht nicht an die Hand genommen. 8. Schliesslich ficht der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme des Verfahrens ge- gen die Beschuldigte 3 wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB an. 8.1 Diesbezüglich enthält die angefochtene Verfügung folgende Begründung: Der Stellungnahme des Gemeinderats der Einwohnergemeinde D.________ vom 14. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass es definitiv nicht der Fall sei, dass die Gemeinde widerrechtliche Zustände im Gebiet F.________ toleriere. Die Ressourcen seien jedoch mit all den pendenten Beschwerdeverfahren Oester/F.________ wie auch den Baupolizeiverfahren irgendwann ausgeschöpft. Ihre Equipe sei täg- lich in der ganzen Gemeinde unterwegs und schreite ein, wenn dies nötig sei. Die Vorwürfe von E.________, wonach der Gemeinderat nicht reagiere und den widerrechtlichen Zustand die ganze Sai- son toleriere, ist unzutreffend. Aufgrund des massiven Parkaufkommens, welches vor der Saison 2020 zu beobachten gewesen war, ist der Entscheid der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020 erlassen worden (vgl. Polizeirapport vom 28. April 2023). Darin wird, wie oben erwähnt, die Situa- tion der Winterparklätze geregelt. Es ist nachvollziehbar, dass die Gemeinde ihre Ressourcen einteilen muss und sich nicht nur mit der Parksituation F.________ beschäftigen kann. Selbst wenn eine Pflicht zur Ausübung von Zwang seitens der Gemeinde bestehen würde, so würde das Unterlassen dieses Zwangs den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB nicht erfüllen. […]. Eine wie von E.________ geltend gemachte Parkordnung der Gemeinde, die kontrolliert werden müsste, besteht überdies auch nicht. Folglich wird das Verfahren gegen den Gemeinderat D.________ wegen Amts- missbrauch […] nicht an die Hand genommen. 8.2 Der Beschwerdeführer setzt sich auch mit der Begründung der Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht wirklich ausein- ander, sondern bringt lediglich auf appellatorische Weise (erneut) vor, die Beschul- digte 3 greife trotz seiner Aufforderungen nicht ein und setze die von ihr erlassenen Verbote nicht um, mache falsche Aussagen, erteile bewusst falsche Auskünfte und missbrauche Polizeibefugnisse. Dabei verkennt er, dass es mit der Vorinstanz nach- vollziehbar erscheint, dass die Gemeinde ihre Ressourcen einteilen muss und sich nicht nur mit der Parksituation im Gebiet F.________ beschäftigen kann. Dass der Beschwerdeführer unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung aus- gesetzt gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass die Beschuldigte 3 ihre Macht in der Absicht, dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen oder anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, missbrauchen würde. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist daher offensicht- lich nicht erfüllt. 8.3 Mithin ist auch die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 3 wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB nicht zu beanstanden. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 12 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 10.2 10.2.1 Die anwaltlich vertretene Beschuldigte 2 hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die kon- kreten Umstände gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermes- sen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgeset- zes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rah- mentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmenta- rifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich be- zeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Verfahrensgegenstand war übersichtlich und der Aktenumfang äusserst gering, weshalb die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Mit Blick darauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der private Verteidiger erst im Beschwerdever- fahren mandatiert wurde, gibt die Kostennote vom 9. September 2024, mit welcher ein Honorar von CHF 954.30 (inkl. Auslagen und MWST) resp. ein Aufwand von CHF 3.25 Stunden geltend gemacht wird, zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschul- digten 2 ist demnach eine Entschädigung in der Höhe von CHF 954.30 (inkl. Ausla- gen und MWST) zuzusprechen. 10.2.2 Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Auf- wendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklä- gerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft ent- schädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren galt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme von Offizialdelikten (Widerhandlungen ge- gen das Baugesetz gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG, Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Begünstigung gemäss Art. 305 StGB und Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB) zu beurteilen. Die Entschädigung der Beschuldigten 2 wird daher durch den Kanton Bern ausgerichtet. 10.3 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 ist durch seine Teilnahme am Be- schwerdeverfahren kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. Gleich ver- hält es sich hinsichtlich der ebenso nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 3, wel- che mit Schreiben vom 4. Juni 2024 lediglich bekannt gab, dass auf die Stellung- nahme 14. Februar 2023 verwiesen und auf eine weitergehende Stellungnahme ver- zichtet werde (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschuldigten 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 954.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 16. Dezember 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14