9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 1. August 2024, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.